Die Abkürzung IT-SiG 2.0 steht für das IT-Sicherheitsgesetz in Version 2.0, welche am 24.04.2021 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. In ihm enthalten sind Vorgaben für die Betreiber kritischer Infrastrukturen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationssicherheit, kurz BSI, spielt eine wichtige Rolle bei der Definition der Inhalte. Gemäß § 8a müssen zum 1. Mai 2023 IT-Systeme, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung kritischer Dienstleistungen stehen, ein Angriffserkennungssystem enthalten, das dem Stand der Technik entspricht.
Der entsprechende Absatz findet sich in Absatz (1a) und lautet: